Im Sinne einer ausgewogenen und unabhängigen Konditionsempfehlung basieren alle Lieferungen und Leistungen der TDK-Lambda GmbH auf den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie ("Grüne Lieferbedingungen – GL") zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen.
Unsere AGB's sind zum download als pdf verfügbar.
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Ergänzend möchten wir Sie auf folgende Besonderheiten hinweisen:
Garantie
TDK-Lambda gestattet für seine verschiedenen Produkte Garantiezeiten von einem Jahr bis hin zur Lifetime Warranty.
Verlängerte Garantie (Lifetime Warranty)
TDK-Lambda gewährt für bestimmte Geräteserien eine sogenannte Lifetime Warranty. Diese verlängerte Garantie bezieht sich nur auf Produkte, die von TDK-Lambda als Geräte mit Lifetime Warranty besonders ausgewiesen sind. Diese Geräte erhalten eine verlängerte Garantie bis zu 5 Jahren, nachdem deren Produktion eingestellt und sie vom Markt genommen wurden (Zeitpunkt festgelegt durch TDK-Lambda), jedoch mindestens 10 Jahre ab Verkaufsdatum direkt durch TDK-Lambda oder einen der autorisierten Distributoren an den Endkunden. Der maximal gewährte Garantiezeitraum beträgt 30 Jahre. Vorraussetzung zur Gewähr der Garantie ist der bestimmungsgemäße Einsatz und die Verwendung der Geräte innerhalb der publizierten Spezifikationen auf Grundlage der anwendbaren Normen aus der jeweiligen Gerätezulassung. Ausgenommen von dieser verlängerten Garantie sind Lüfter, Gebläse und andere Komponenten zur Luftumwälzung, sowie Baugruppen daraus. Diese Garantie beschränkt sich auf den direkten Käufer und ist nicht übertragbar.
Sowohl TDK-Lambdas Standardgarantie als auch die Lifetime Warranty erlöschen bei Modifikationen, unsachgemäßem Gebrauch oder Reparaturversuchen von Seiten eines Endanwenders, Kunden oder Dritten.
Ausfuhrgenehmigungspflicht
Die Verbringung von Ware, die nicht in der Ausfuhrliste erfaßt ist, in einen anderen Mitgliedstaat der EU ist nach § 7 Abs. 5, 6 und 7 AWV, sowie weiteren EG-Verordnungen, u.a. Nr. 2580/2001 und 881/2002 genehmigungspflichtig, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Ziel außerhalb der EU liegt und eine Direktausfuhr nach diesem Bestimmungsziel nach §§ 5c, 5d oder 5e AWV genehmigungspflichtig wäre. Entsprechend gilt dies für die direkte Verbringung der Ware in ein Land, das als Zielland nach vorstehenden Paragraphen genehmigungspflichtig wäre.